|
Übersetzungen Gründing - Preise
Die
Preise richten sich nach Schwierigkeit und Menge des Auftrags: pro
Zeile des Zieltextes (55 Anschläge mit Leerzeichen), pro Quellwort oder
pro Stunde. Ein individuelles Angebot können wir Ihnen gerne unterbreiten.
Die Beglaubigungsgebühr richtet sich nach dem Textumfang. Bis zu 10 Seiten beträgt sie Euro 5,50 netto.
Es
gelten prinzipiell die Bestimmungen des Gesetzes über die Vergütung von
Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und
Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen,
ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
(Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG):
https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/index.html
Siehe relevante Auszüge unten.
Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11)
§ 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher
§ 9 (3) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 93 Euro.
§ 11 Honorar für Übersetzungen
(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,95 Euro für jeweils
angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes. Ist die Übersetzung,
insbesondere wegen der Verwendung von Fachausdrücken oder wegen
schwerer Lesbarkeit des Textes, erheblich erschwert, erhöht sich das
Honorar auf 2,15 Euro, bei außergewöhnlich schwierigen Texten auf 2,30
Euro. Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der
Zielsprache; werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische
Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in
der Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit
unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, wird deren Anzahl unter
Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile
nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.
(2) Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags
beträgt das Honorar mindestens 20 Euro.
(3) Soweit die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von
Schriftstücken oder Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte
Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung
anfertigen muss, erhält er ein Honorar wie ein Dolmetscher.
2. Fahrtkostenersatz (§ 5)
§ 5 Fahrtkostenersatz
(1)
Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis
zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten
Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung
und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden - 1.
dem
Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie
zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro, - 2.
den
in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur
Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie
zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
3. Entschädigung für Aufwand (§ 6)
§ 6 Entschädigung für Aufwand
(1)
Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt
noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass
der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem
Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe
sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich
entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach
dem Einkommensteuergesetz bemisst.
(2)
Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld
nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.
sowie
4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12)
§ 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen
(1)
Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen
werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für
die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.
(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt - 1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, - 2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und - 3.
für
Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je
Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in
einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der
erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach
Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben
Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für
Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit
deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der
Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke,
die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden
sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3
gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte
anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.
(3)
Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der
in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei
ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem
Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden
höchstens 5 Euro ersetzt.
§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen
(1)
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der
Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der
mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise
verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt - 1.
die
für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung
aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der
insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine
Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge; - 2.
für
jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto
2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind
(§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder
Ausdruck eines Fotos; - 3.
für
die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000
Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige
ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50
Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen; - 4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt; - 5.
die
Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen;
Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen
Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars
fordern, höchstens jedoch 15 Euro.
(2)
Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der
Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag
abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu
ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine
oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.
|
|